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   LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2019 - L 7 AS 30/19   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2019 - L 7 AS 30/19 (https://dejure.org/2019,86680)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23.09.2019 - L 7 AS 30/19 (https://dejure.org/2019,86680)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23. September 2019 - L 7 AS 30/19 (https://dejure.org/2019,86680)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.03.2018 - L 7 AS 421/16
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2019 - L 7 AS 30/19
    Vielmehr bestimmt der Überprüfungsantrag zugleich den hierdurch entsprechend beschränkten Umfang des Prüfauftrags der Verwaltung, weshalb sich für diese im Einzelfall ein hinreichend konkreter Antrag objektiv erschließen muss, entweder aus dem ggf. auszulegenden Antrag selbst oder aus einer angeforderten Klarstellung des Leistungsberechtigten, wobei der Sozialleistungsträger beim Fehlen einer hinreichenden Konkretisierung berechtigt ist, von einer inhaltlichen Prüfung dieses Antrags abzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R -, SozR 4-1300 § 44 Nr. 28; Urteil des Senats vom 13. März 2018 - L 7 AS 421/16).

    Konkret kann danach nicht zunächst die Bestandskraft von Bewilligungsbescheiden abgewartet und dann pauschal eine Überprüfung aller auf einen bestimmten Zeitraum bezogenen bzw. in einem bestimmten Zeitraum ergangenen Bescheide verlangt und die Ermittlung und Bewertung der zu überprüfenden Bescheide auf die jeweilige Behörde verlagert werden (vgl. BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R -, aaO.; Urteil des Senats vom 13. März 2018 - L 7 AS 421/16).

    Die Voraussetzung für eine inhaltliche Überprüfung gemäß § 44 SGB X ist vielmehr ein hinreichend objektiv konkretisierbarer Antrag, aus dem sich ein für die Behörde erkennbarer Umfang des Prüfauftrags ergeben muss, wobei grundsätzlich ein konkret zur Überprüfung gestellter Bescheid zu bezeichnen ist, bei einem konkret bezeichneten und abzugrenzenden Zeitraum im Einzelfall aber auch der konkrete Vortrag zur Überprüfung gestellter Prüfaufträge ausreichen kann, sofern danach ohne Weiteres die aus Sicht des Antragstellers zu ändernden Bescheide ermittelbar und der Umfang des Prüfauftrags erkennbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 - B 4 AS 37/15 R -, SozR 4-4200 § 40 Nr. 10, Urteil vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 39/13 R -, SozR 4-1300 § 44 Nr. 31; Urteil des Senats vom 13. März 2018 - L 7 AS 421/16).

    Nicht ausreichend ist demgegenüber die vollständige Verlagerung der Ermittlung und Bewertung des Prüfauftrags auf die Verwaltung (vgl. Urteil des Senats vom 13. März 2018 - L 7 AS 421/16).

  • BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 22/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Antrag auf Überprüfung sämtlicher

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2019 - L 7 AS 30/19
    Vielmehr bestimmt der Überprüfungsantrag zugleich den hierdurch entsprechend beschränkten Umfang des Prüfauftrags der Verwaltung, weshalb sich für diese im Einzelfall ein hinreichend konkreter Antrag objektiv erschließen muss, entweder aus dem ggf. auszulegenden Antrag selbst oder aus einer angeforderten Klarstellung des Leistungsberechtigten, wobei der Sozialleistungsträger beim Fehlen einer hinreichenden Konkretisierung berechtigt ist, von einer inhaltlichen Prüfung dieses Antrags abzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R -, SozR 4-1300 § 44 Nr. 28; Urteil des Senats vom 13. März 2018 - L 7 AS 421/16).

    Konkret kann danach nicht zunächst die Bestandskraft von Bewilligungsbescheiden abgewartet und dann pauschal eine Überprüfung aller auf einen bestimmten Zeitraum bezogenen bzw. in einem bestimmten Zeitraum ergangenen Bescheide verlangt und die Ermittlung und Bewertung der zu überprüfenden Bescheide auf die jeweilige Behörde verlagert werden (vgl. BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R -, aaO.; Urteil des Senats vom 13. März 2018 - L 7 AS 421/16).

    Diese erstmals im Berufungsantrag erfolgte konkrete Benennung der zur Überprüfung gestellten Bescheide genügt zudem nicht, weil für die Beurteilung, ob die eine Prüfpflicht des Leistungsträgers auslösenden formellen Erfordernisse eines Überprüfungsantrags vorliegen, auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorgetragenen tatsächlichen bzw. rechtlichen Anhaltspunkte abzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 -B 4 AS 22/13 R -, SozR 4-1300 § 44 Nr. 28).

  • BSG, 28.10.2014 - B 14 AS 39/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - maßgeblicher Zeitpunkt -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2019 - L 7 AS 30/19
    Die Voraussetzung für eine inhaltliche Überprüfung gemäß § 44 SGB X ist vielmehr ein hinreichend objektiv konkretisierbarer Antrag, aus dem sich ein für die Behörde erkennbarer Umfang des Prüfauftrags ergeben muss, wobei grundsätzlich ein konkret zur Überprüfung gestellter Bescheid zu bezeichnen ist, bei einem konkret bezeichneten und abzugrenzenden Zeitraum im Einzelfall aber auch der konkrete Vortrag zur Überprüfung gestellter Prüfaufträge ausreichen kann, sofern danach ohne Weiteres die aus Sicht des Antragstellers zu ändernden Bescheide ermittelbar und der Umfang des Prüfauftrags erkennbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 - B 4 AS 37/15 R -, SozR 4-4200 § 40 Nr. 10, Urteil vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 39/13 R -, SozR 4-1300 § 44 Nr. 31; Urteil des Senats vom 13. März 2018 - L 7 AS 421/16).
  • BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtigkeitsfeststellungsklage - Statthaftigkeit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2019 - L 7 AS 30/19
    Die Voraussetzung für eine inhaltliche Überprüfung gemäß § 44 SGB X ist vielmehr ein hinreichend objektiv konkretisierbarer Antrag, aus dem sich ein für die Behörde erkennbarer Umfang des Prüfauftrags ergeben muss, wobei grundsätzlich ein konkret zur Überprüfung gestellter Bescheid zu bezeichnen ist, bei einem konkret bezeichneten und abzugrenzenden Zeitraum im Einzelfall aber auch der konkrete Vortrag zur Überprüfung gestellter Prüfaufträge ausreichen kann, sofern danach ohne Weiteres die aus Sicht des Antragstellers zu ändernden Bescheide ermittelbar und der Umfang des Prüfauftrags erkennbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 - B 4 AS 37/15 R -, SozR 4-4200 § 40 Nr. 10, Urteil vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 39/13 R -, SozR 4-1300 § 44 Nr. 31; Urteil des Senats vom 13. März 2018 - L 7 AS 421/16).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.10.2019 - L 7 AS 930/18
    Vielmehr bestimmt der Überprüfungsantrag zugleich den hierdurch entsprechend beschränkten Umfang des Prüfauftrags der Verwaltung, weshalb sich für diese im Einzelfall ein hinreichend konkreter Antrag objektiv erschließen muss, entweder aus dem ggf. auszulegenden Antrag selbst oder aus einer angeforderten Klarstellung des Leistungsberechtigten, wobei der Sozialleistungsträger beim Fehlen einer hinreichenden Konkretisierung berechtigt ist, von einer inhaltlichen Prüfung dieses Antrags abzusehen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 28; BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 39/13 R - SozR 4-1300 § 44 Nr. 31; Urteil des Senats vom 13. März 2018 - L 7 AS 421/16 - und Beschluss des Senats vom 23. September 2019 - L 7 AS 30/19).

    Konkret kann danach nicht zunächst die Bestandskraft von Bescheiden abgewartet und dann pauschal eine Überprüfung aller auf einen bestimmten Zeitraum bezogenen bzw. in einem bestimmten Zeitraum ergangenen Bescheide verlangt und die Ermittlung und Bewertung der zu überprüfenden Bescheide auf die jeweilige Behörde verlagert werden (vgl. BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R -, aaO.; Urteil des Senats vom 13. März 2018 - L 7 AS 421/16 - und Beschluss des Senats vom 23. September 2019 - L 7 AS 30/19).

    Nicht ausreichend ist demgegenüber die vollständige Verlagerung der Ermittlung und Bewertung des Prüfauftrags auf die Verwaltung (vgl. Urteil des Senats vom 13. März 2018 - L 7 AS 421/16 - und Beschluss des Senats vom 23. September 2019 - L 7 AS 30/19).

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